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Einsatzkräfte

Jede Person, die zu den Hilfs- oder Einsatzdiensten gehört oder freiwillig bzw. im Anschluss an eine Requirierung bei einer Notstandssituation mitwirkt, wird als Mitglied des Einsatzpersonals angesehen. Sie gilt als Einsatzkraft.

Bei einer radiologischen Notstandssituation unterliegen Einsatzkräfte nicht den Expositionsgrenzwerten, die für die Bevölkerung gelten, sondern spezifischen Bestimmungen. Solange bei den betreffenden Einsätzen nicht die Gefahr besteht, dass die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen (unter anderem der Grenzwert von 20 mSv/12 Monate effektive Dosis) überschritten werden, fallen sie nicht unter eine "Notfallexposition" und müssen sich als solche nicht freiwillig für den Einsatz melden.

Dagegen fallen Einsatzkräfte für sämtliche Aktionen, bei denen die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen überschritten werden könnten, unter eine "Notfallexposition" und unterliegen nachstehenden Sonderbedingungen:

  • Diese Einsatzkräfte müssen unbedingt Freiwillige sein und über die Risiken des Einsatzes und die Vorkehrungen, die zu treffen sind (Ausschluss von schwangeren und stillenden Frauen und von Personen unter 18 Jahren), informiert sein.
  • Sie müssen über angemessene Schutzmittel verfügen und eine individuelle dosimetrische Überwachung bzw. eine Abschätzung der Strahlendosis erhalten, die entweder auf der Grundlage von individuellen Messungen bei anderen exponierten Personen oder auf der Grundlage der Ergebnisse der radiologischen Überwachung der Einsatzsorte vorgenommen wird; all diese Überwachungsmittel müssen eine direkte Abschätzung der erhaltenen Strahlendosis ermöglichen.
  • Sofern möglich, muss vor jedem Einsatz das Gutachten eines Experten für physikalische Kontrolle, eines zugelassenen Arztes oder einer für Strahlenschutz qualifizierten Person eingeholt werden.
  • Schließlich sind die von der Nuklearkontrollbehörde festgelegten Eingreifrichtwerte, so wie sie nachstehend zusammengefasst sind, einzuhalten.

Die FANK hat zur Rettung von Leben und zur Verhinderung von katastrophalen gesundheitlichen Zuständen bei radiologischen Notstandssituationen den Eingreifrichtwert für die effektive Dosis bei einem Einsatz auf 250 mSv festgelegt. Sie empfiehlt jedoch, im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch einen Personalwechsel, einen konservativen Richtwert von 50 mSv anzustreben. Der Eingreifrichtwert von 250 mSv dürfte im Prinzip niemals überschritten werden. Jedoch könnte man für ordnungsgemäß informierte Freiwillige und wenn der Einsatz gebührend gerechtfertigt ist, einen höheren Expositionsgrenzwert bis zu 500 mSv (und 5 Sv bei einer gleichwertigen Exposition der Haut) zulassen. Unter ganz außergewöhnlichen Umständen, d. h. wenn es darum geht, Leben zu retten, und ausschließlich dann, könnte ein höherer Expositionsgrenzwert als 500 mSv (und 5 Sv bei einer gleichwertigen Exposition der Haut) zugelassen werden. In solchen Ausnahmefällen müssen sich die Einsatzkräfte ausdrücklich ein zweites Mal freiwillig melden.